Die immer weniger werdenden Kräfte bündeln, Gemeinsamkeiten nutzen: Diese Überlegungen gehen oft bei Vereinsverschmelzungen voran. Zurzeit erleben das die drei Vereine in Emden-West. SF Larrelt, TB Twixlum und FA Wybelsum
Es kommt hin und wieder vor, dass zwei Vereine sich dazu entschließen, künftig alles gemeinsam auf die Beine zu stellen. Aktuell bemühen sich in Emden-West sogar drei Vereine – SF Larrelt, TB Twixlum und FA Wybelsum – darum, auf lange Sicht in einem Verein aufzugehen.
Nicht nur in Emden-West ist der Hintergrund für diese Überlegungen, dass Kräfte der Einzelverein gebündelt werden können. Auch im Bereich der Mannschaftsstärken in den einzelnen Sparten wird es mitunter immer mühseliger, ausreichen Spieler zu stellen. Von den ehrenamtlich Tätigen ganz zu schweigen. Aber wie funktioniert so eine Vereinszusammenlegung eigentlich? Die Emder Zeitung hat bei Rechtsanwalt und Notar Peter Bartsch nachgefragt.
Die Rechtsgrundlage für eine Zusammenführung von zwei oder mehr Vereinen ist das Umwandlungsgesetz (UmwG). Unter dem Stichwort „Verschmelzung“ sind dort alle wichtigen Punkte aufgeführt. In der Praxis wird zwischen einer Verschmelzung (Fusion) durch Neubildung und einer Verschmelzung durch Aufnahme unterschieden.
Die Vorsitzenden/Vorstände der im Vereinsregister eingetragenen Vereine, die über eine Verschmelzung untereinander nachdenken, treffen sich erst zu informellen Vorgesprächen. Dort wird noch nichts festgezurrt, aber sicherlich auch diskutiert, wie diese Idee bei den Vereinsmitgliedern ankommen wird.
Sie müssen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der die Mitglieder der beiden (oder mehr) Vereine über die Idee eine Verschmelzung informiert werden. Die Mitglieder wiederum müssen abstimmen, ob Verhandlungen zu einer Verschmelzung aufgenommen werden sollen..
Doch, denn die Vereine müssen erst einmal – so steht es in der Rechtsgrundlage – einen a) Verschmelzungsvertrag (Entwurf) aufsetzen. Dort werden auch die Vermögenswerte, der neue Name, Rechte der Mitglieder usw. mit aufgenommen. Dazu muss ein b) Verschmelzungsbericht aufgesetzt werden. Den können die Vereine, die verschmelzen wollen, auch gemeinsam aufsetzen.
Jein, denn in einer weiteren Mitgliederversammlung muss der Verschmelzungsbericht den Mitgliedern erläutert werden. Bei dieser Versammlung muss zudem ein Notar anwesend sein. Dazu muss den Vereinsmitgliedern der Verschmelzungsvertrag vor der eigentlichen Abstimmung vorliegen, damit sie sich informieren können.
Nein, in der Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder dem Verschmelzungsvertrag zustimmen. Und ganz wichtig: Der Verschmelzungsbeschluss muss notariell beglaubigt werden, der Vertrag in Anwesenheit eines Notars von den beteiligten Vereinen (Vorständen) unterzeichnet werden.
Nein, die Gesetzeslage gibt vor, dass mindestens 75 Prozent der anwesenden Vereinsmitglieder dafür stimmen müssen, eine einfache Mehrheit geht auf keinem Fall. Einige Vereine haben in ihrer Satzung sogar festgelegt, dass beispielsweise 80 Prozent der anwesenden Vereinsmitglieder dafür stimmen müssten.
Die Beschlüsse der Vereine, die miteinander verschmelzen wollen, müssen zum Vereinsregister angemeldet werden. Die per Mitgliederbeschluss aufgelösten Vereine werden dann im Vereinsregister gelöscht, der per Mitgliederbeschluss neugegründete Verein wird eingetragen.
Wird ein neuer Verein gegründet, dann gibt es auch eine Gründungsversammlung, wo der neue Vorstand gewählt und über eine Satzung abgestimmt wird. Im Vorfeld können die sich aufgelösten Vereine aber schon in ihren jeweiligen vorangehenden Mitgliederversammlung Vorschläge für die neue Vereinsführung des neuen Vereins unterbreiten. Eine gemeinsame Satzung ist in den meisten Fällen auch schon im Vorfeld ausgearbeitet worden.
Quelle: Emder Zeitung von Donnerstag, dem 6. Mai 2021 (Seite 15)
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